§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Hundesportverein Schleiz“.
- Sitz des Vereins ist Schleiz, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des im Jahr 1968 gegründeten Schleizer Hundesportvereins ist die Erziehung von Hunden zu einem guten Sozialverhalten unter Gleichgesinnten.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Mitgliedschaft ist ab dem 01.11. für das bestehende Jahr ausgeschlossen, jedoch sind wöchentliche Trainingseinheiten möglich.
- Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod,
b. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; muss bis 30.11. des Jahres für das Folgejahr vorliegen,
c. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. - Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in Gestalt einer Beitragsordnung festgelegt werden.
- Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 4
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
- Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand, bestehend aus den Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie den Beauftragten für die Organisation und den Übungsbetrieb. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist alljährlich im November oder Dezember abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a. Satzungsänderungen
b. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, sowie deren Entlastung
c. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
d. Die Ausschließung eines Mitgliedes
e. Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens. - Die Mitgliederversammlung wird durch schriftlichen Aushang, per E-Mail oder per WhatsApp mit einer Frist von drei Wochen vorher und unter Angabe der Tagesordnung angekündigt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
- In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des /der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Einsicht in das Protokoll ist für alle Mitglieder auf Verlangen möglich.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7
Vorstand des Vereins
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand bilden im Sinne des §26 Abs. 2 BGB die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Vorstand gehören ferner an: der Kassenwart, sowie die Beauftragten für Organisation und Übungsbetrieb.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zwei jährlich zusammentritt. Davon ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch die/den Vorsitzende/n, im Falle einer Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n
§ 8
Auflösung und Zweckänderung
Die Auflösung des Vereins bzw. eine Zweckänderung wird durch den Mehrheitsbeschluss der Anwesenden in einer Mitgliederversammlung begründet.
Schleiz, den 12. November 2021